Gemäss angefochtenem Entscheid des Planungsamts soll die Scheune nach Aussage des Rekursgegners dem Einstellen von Fahrzeugen dienen. Jedoch hat dieser offen gelassen, ob dies eigene landwirtschaftliche Fahrzeuge oder Fahrzeuge der Mieter des Gebäudes Assek. Nr. Y sind. Am Augenschein vom 21. Juli 2014 hat er angegeben, eine Heumaschine und sonstige landwirtschaftliche Geräte im Schopf unterbringen zu wollen. 4. Aus Art. 47 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 1 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) geht hervor, dass im Baugesuchsverfahren der Grundrissplan aller Geschosse in der Regel im Massstab