Dies bedeutet, dass der Rekurrent die geplanten Anlagen gemäss Eingabeplänen vom 1. April 2014 unter Vorbehalt des nahtlosen Übergangs bewilligungsfrei und ohne entsprechende Auflagen realisieren kann. Im Übrigen wäre die Auflage der Vorinstanz, wonach alle Anlagen inkl. Einlegeschienen in dunkler Farbe auszuführen sind, wohl auch nicht mit Art. 18a Abs. 4 RPG und Art. 32a Abs. 2 RPV vereinbar, da nicht von der Hand zu weisen ist, dass monokristalline PV-Module kostenintensiver sind und diese gemäss Stellungnahme des Amts für Umwelt vom 27. Juni 2014 bei hohen Temperaturen einen tieferen Wirkungsgrad aufweisen als helle Module.