Daher gilt dieses i.S.v. Art. 18a Abs. 1 RPG als genügend angepasst, womit die geplanten Anlagen seit dem 1. Mai 2014 keiner Baubewilligung mehr bedürfen, zumal die Parzelle Nr. X nicht in einer Landschaftsschutzzone liegt und es sich beim Gebäude Assek. Nr. Y um kein Schutzobjekt handelt. Die erteilten Baubewilligungen und die damit verbundene strittige Auflage erweisen sich demgemäss als bundesrechtswidrig, womit diese aufzuheben sind. Dies bedeutet, dass der Rekurrent die geplanten Anlagen gemäss Eingabeplänen vom 1. April 2014 unter Vorbehalt des nahtlosen Übergangs bewilligungsfrei und ohne entsprechende Auflagen realisieren kann.