A. Verwaltungsentscheide 1527 Aussage des Planverfassers nur auf die fehlerhafte Projektion bei der Fotomontage zurückzuführen ist. In Wirklichkeit besteht zwischen den Modulen jedoch ein nahtloser Übergang, womit diese als kompakte Flächen zusammenhängen. Damit erfüllt das Bauvorhaben sowohl die Voraussetzung von Art. 32a Abs. 1 RPV lit. d als auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 32a Abs. 1 RPV. Daher gilt dieses i.S.v.