Aussage des Planverfassers nur auf die fehlerhafte Projektion bei der Fotomontage zurückzuführen ist. In Wirklichkeit besteht zwischen den Modulen jedoch ein nahtloser Übergang, womit diese als kompakte Flächen zusammenhängen. Damit erfüllt das Bauvorhaben sowohl die Voraussetzung von Art. 32a Abs. 1 RPV lit. d als auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 32a Abs. 1 RPV. Daher gilt dieses i.S.v. Art. 18a Abs. 1 RPG als genügend angepasst, womit die geplanten Anlagen seit dem 1. Mai 2014 keiner Baubewilligung mehr bedürfen, zumal die Parzelle Nr. X nicht in einer Landschaftsschutzzone liegt und es sich beim Gebäude Assek. Nr. Y um kein Schutzobjekt handelt.