Recht (noch) keine konkreten Gestaltungsvorschriften bestehen. Insofern haben die Vorinstanz und die Baubewilligungskommission bei der Beurteilung des Bauvorhabens zu Unrecht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt. Gemäss Eingabeplänen vom 1. April 2014 weisen die beiden Photovoltaikanlagen geringfügige Zwischenräume auf, was jedoch gemäss telefonischer 12 A. Verwaltungsentscheide 1527