52 Abs. 1 RPV auf das Inkrafttreten der Raumplanungsverordnung am 1. September 2000 bezieht, lässt sich diese Bestimmung mangels anderslautender Übergangsbestimmung nach Sinn und Zweck so auslegen, dass auch Verfahren, welche bei Änderungen der Verordnung hängig sind, nach neuem Recht beurteilt werden. Zum gleichen Schluss kommt auch das Bundesgericht, nach welchem die Rechtmässigkeit einer Verfügung grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen sei; nachher eingetretene Rechtsänderungen müssten unberücksichtigt bleiben (BGE 122 V 85 E. 3; BGE 112 Ib 39 E. 1c).