52 Abs. 1 RPV werden Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung hängig sind, nach neuem Recht beurteilt. Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist (Art. 52 Abs. 2 RPV). b) Auch wenn sich Art. 52 Abs. 1 RPV auf das Inkrafttreten der Raumplanungsverordnung am 1. September 2000 bezieht, lässt sich diese Bestimmung mangels anderslautender Übergangsbestimmung nach Sinn und Zweck so auslegen, dass auch Verfahren, welche bei Änderungen der Verordnung hängig sind, nach neuem Recht beurteilt werden.