und d) als kompakte Fläche zusammenhängen. Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht weiter einschränken als Absatz 1 (Art. 32a Abs. 2 RPV). Gemäss Art. 32a Abs. 3 RPV sind bewilligungsfreie Vorhaben vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist sowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizulegen sind, fest. Nach Art. 52 Abs. 1 RPV werden Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung hängig sind, nach neuem Recht beurteilt.