Die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten gehen den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor (Art. 18a Abs. 4 RPG). Nach Art. 32a Abs. 1 RPV gelten Solaranlagen als auf einem Dach genügend angepasst, wenn sie: a) die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen; b) von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen; c) nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und d) als kompakte Fläche zusammenhängen.