61 StrG) befugt ist, Abweichungen von den Strassenabständen zu gestatten. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Departements als erste Instanz Ausnahmegründe zu prüfen, zumal den Vorinstanzen bei der Auslegung und Anwendung der kantonalen Ausnahmebestimmung ein Ermessensspielraum zukommt und den Parteien ansonsten zwei Instanzen verlustig gingen (Urteil BGer 1C.258/2010). Die Angelegenheit ist daher an die Baubewilligungskommission W. zur Prüfung einer Ausnahmebewilligung zurückzuweisen.