59 StrG (noch) nicht anwendbar ist, gilt für Haupt- und Nebenbauten der baureglementarische Abstand von 7.0 m ab Strassenmitte. Da dieser Abstand weder beim Gerätehaus (3.0 m) noch beim Garagenanbau (3.44 m) eingehalten ist, erweist sich das Bauvorhaben gegenwärtig nicht als bewilligungsfähig, womit der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Das Departement Bau und Umwelt weist darauf hin, dass die Baubewilligungskommission W. gemäss Art. 11 Abs. 2 BauR in sinngemässer Anwendung von Art. 73 ff. des Gesetzes über die Staatsstrassen (heute Art. 61 StrG) befugt ist, Abweichungen von den Strassenabständen zu gestatten.