Aus den Erwägungen: 3a) Am 1. Mai 2014 trat das teilrevidierte RPG samt revidierter Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) in Kraft. Gemäss dem neuen Art. 18a Abs. 1 RPG bedürfen seit dem 1. Mai 2014 in Bau- und in Landwirtschaftszonen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 mehr. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Das kantonale Recht kann in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Bewilligungspflicht vorsehen (Art. 18a Abs. 2 RPG). 11