ordnung [StrV; bGS 731.11]). Dies im Gegensatz zu öffentlichen Wegen, welche nicht dem Motorfahrzeugverkehr dienen (Art. 5 Abs. 1 StrV). Mangels anderslautender Bestimmung im Baureglement lässt sich diese Definition auch für die privaten Wege nach Art. 11 BauR anwenden, basiert doch der Grund eines geringeren Abstands bei Wegen gerade darin, dass aufgrund fehlenden Motorfahrzeugverkehrs geringere Anforderungen an die Übersichtlichkeit bzw. 10 A. Verwaltungsentscheide 1526