Im Weiteren konnte das Departement nicht den Eindruck gewinnen, dass der Teil der H. im Bereich des Baugrundstücks nicht als Teil der Strasse wahrgenommen wird, insbesondere liess sich bei der Gestaltung und beim technischen Ausbaustandard in Bezug auf den übrigen Teil der H. kein triftiger Unterschied feststellen. Mit der Einstufung als Weg verhält sich die Vorinstanz zudem widersprüchlich, wird doch im provisorischen Strassenverzeichnis, welches auf der Homepage der Gemeinde W. aufgeschaltet ist, die H. ohne Differenzierung nach Abschnitten als Zufahrtsstrasse klassiert, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr in der Regel offen steht (Art. 3 Abs. 3 der Strassenver-