Zum einen ist eine Strasse als Ganzes zu betrachten, so kann nicht ein Teil desselben Erschliessungsstrangs als Weg und der andere Teil als Strasse qualifiziert werden. Zum anderen stellte das Departement Bau und Umwelt bei den Augenscheinen im parallel laufenden Beschwerdeverfahren fest, dass die H. auch im Bereich des Baugrundstücks von Motorfahrzeugen befahren wird. Im Weiteren konnte das Departement nicht den Eindruck gewinnen, dass der Teil der H. im Bereich des Baugrundstücks nicht als Teil der Strasse wahrgenommen wird, insbesondere liess sich bei der Gestaltung und beim technischen Ausbaustandard in Bezug auf den übrigen Teil der H. kein triftiger Unterschied feststellen.