ein Strassenabstand von 3.0 m. Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass es sich bei der H. im Bereich des Baugrundstücks aufgrund der Gestaltung, des technischen Ausbaustandards und der Anzahl der erschlossenen Parzellen um einen Weg handle, womit ein Strassenabstand von 3.0 m ab Wegachse gelte. b) Diese Ansicht kann das Departement Bau und Umwelt nicht teilen. Zum einen ist eine Strasse als Ganzes zu betrachten, so kann nicht ein Teil desselben Erschliessungsstrangs als Weg und der andere Teil als Strasse qualifiziert werden.