Jedoch konnte sie in Anbetracht der Umstände nicht einfach von einer stillschweigenden Bewilligung bzw. von einer Bewilligungsfreiheit des Bauvorhabens ausgehen, womit sie die Mangelhaftigkeit einer allfälligen Zusicherung der Bausekretärin hätte erkennen müssen. c) Selbst wenn die sonstigen Voraussetzungen des Vetrauensschutzes erfüllt wären, wäre das entgegenstehende öffentliche Interesse im vorliegenden Fall wohl höher zu gewichten.