39 Abs. 3 BauV bis maximal 30 m nur innerhalb der Bauzone keiner Bewilligung bedürfen. Nachdem 5 Wochen seit der Einreichung des Baugesuchs verstrichen waren, hätte die Z. AG mindestens bei der Baubehörde nachfragen können bzw. müssen, bevor sie mit der Installation begonnen hat. Jedoch konnte sie in Anbetracht der Umstände nicht einfach von einer stillschweigenden Bewilligung bzw. von einer Bewilligungsfreiheit des Bauvorhabens ausgehen, womit sie die Mangelhaftigkeit einer allfälligen Zusicherung der Bausekretärin hätte erkennen müssen.