Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Personen abzustellen (BGE 132 II 21 E. 6.2.2). Der Rekurrent hat sich bei der Projektplanung durch Z. AG (Solar- und Wärmetechnik) vertreten lassen, welche zweifellos aus Fachpersonen im Bauwesen besteht. Diese hätten zumindest bei gehöriger Sorgfalt mit einem Blick in die Bauverordnung erkennen müssen, dass Anlagen zur Nutzung von 2 Sonnenenergie gemäss Art. 39 Abs. 3 BauV bis maximal 30 m nur innerhalb der Bauzone keiner Bewilligung bedürfen.