Das Verhalten der staatlichen Behörden kann nur dann als Vertrauensbasis dienen, wenn die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht bekannt ist. Wer die Fehlerhaftigkeit kennt, kann nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die erweckten Erwartungen erfüllt werden. Ein berechtigtes Vertrauen ist auch denjenigen abzusprechen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Personen abzustellen (BGE 132 II 21 E. 6.2.2).