(vgl. Stellungnahme der Baubewilligungskommission Y. vom 14. Januar 2014). Aus den Akten geht lediglich hervor, dass das Baugesuch bei der Gemeindebaubehörde „untergegangen“ ist. Jedoch lässt sich keine entsprechende Zusicherung der Bausekretärin entnehmen, dass die Installation der Solaranlage keiner Bewilligung bedarf. Der Umstand, dass der Rekurrent trotzdem ein Baugesuch eingereicht hat, spricht eher gegen eine eigentliche Vertrauensgrundlage. b) Das Verhalten der staatlichen Behörden kann nur dann als Vertrauensbasis dienen, wenn die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht bekannt ist.