Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bilden eine Vertrauensgrundlage, das Vertrauen in das Verhalten der staatlichen Behörden, eine Vertrauensbetätigung sowie eine Abwägung zwischen dem Interesse am Vertrauensschutz und entgegenstehenden öffentlichen Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St.Gallen 2010, N 631 ff.). a) Der Rekurrent beruft sich darauf, dass ihm die Bausekretärin mitgeteilt habe, dass grundsätzlich kein Baugesuch nötig sei. Jedoch sei dies von Vorteil. Es steht einzig fest, dass der Rekurrent am 29. Mai 2013 per E-Mail ein Baugesuch eingereicht hat.