Es steht somit fest, dass die Vorinstanzen aus raumplanerischer und gestalterischer Sicht zu Recht die nachträgliche Bewilligung verweigert haben. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob für das Bauvorhaben aufgrund des Vertrauensschutzprinzipes nachträglich die Bewilligung erteilt werden kann. 4a) Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bilden eine Vertrauensgrundlage, das Vertrauen in das Verhalten der staatlichen Behörden, eine Vertrauensbetätigung sowie eine Abwägung zwischen dem Interesse am Vertrauensschutz und entgegenstehenden öffentlichen Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St.Gallen 2010, N 631 ff.).