Wie das Planungsamt im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt und wovon sich das Departement Bau und Umwelt am Augenschein vom 16. Dezember 2013 überzeugen konnte, haben die Solarzellen mit dem Mauersockel und der Holzschindelverkleidung des traditionellen Gebäudes keine Ähnlichkeit und rücken im unzulässigen Mass davon ab. Wesentlich ist, dass ausserhalb von Bauzonen und insbesondere in der Landschaftsschutzzone erhöhte Gestaltungsanforderungen an bauliche Massnahmen bestehen. Der Beibehaltung des traditionellen Erscheinungsbildes des Gebäudes einschliesslich seiner Umgebung ist deshalb ein hohes Gewicht beizumessen.