Die insgesamt über 6 m ausmachenden glatten Flächen stellen eine erhebliche (insbesondere optische) Veränderung des Raums dar und berühren dessen Nutzungsordnung. Die Solaranlage springt einem aufgrund ihrer auffallenden Wirkung sofort ins Auge und vermag daher als Anlage zum Wohnhaus das traditionelle Erscheinungsbild nicht zu wahren. Wie das Planungsamt im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt und wovon sich das Departement Bau und Umwelt am Augenschein vom 16. Dezember 2013 überzeugen konnte, haben die Solarzellen mit dem Mauersockel und der Holzschindelverkleidung des traditionellen Gebäudes keine Ähnlichkeit und rücken im unzulässigen Mass davon ab.