Sie dürfen das Orts-, Quartierund Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. Mit dieser Bestimmung verankert der Kanton Appenzell Ausserrhoden eine sogenannte Ästhetikklausel. Die Ästhetikvorschriften bezwecken den Schutz des Landschafts-, Ortsoder Strassenbildes. Nach Art. 82 Abs. 2 BauG haben Bauten, Anlagen und landschaftsverändernde Massnahmen in Landschaftsschutzzonen erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Gestaltung, Farbgebung und Einpassung in das Landschaftsbild zu genügen. 7 A. Verwaltungsentscheide 1524