RPG anwendbar ist. In der Folge ist deshalb zu prüfen, ob gestützt auf Art. 24c RPG i.V.m. Art. 112 BauG eine Ausnahmebewilligung für die Erstellung der Solaranlage erteilt werden kann. Solaranlagen sind grundsätzlich nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) zulässig, soweit die Identität der Baute – einschliesslich ihrer unmittelbaren Umgebung – trotz der Änderungen im Wesentlichen gewahrt bleibt. Gemäss Art. 112 BauG haben sich zudem Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Sie dürfen das Orts-, Quartierund Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.