Solche Anlagen unterstehen nach wie vor kantonalem Recht. Die an der Fassade montierte Solaranlage, die zur Hälfte auf dem Mauersockel und zur anderen Hälfte auf dem Holzschindelschirm liegt, kann nicht als sorgfältig in die Fassade integriert bezeichnet werden. Vielmehr wirkt diese als eigentlicher Fremdköper. Damit ist ein bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung gestützt auf Art. 18a RPG zu verneinen. c) Das als Wohnhaus genutzte Gebäude Assek. Nr. X ausserhalb der Bauzone ist am 1. Juli 1972, als eine erstmalige Trennung von Bauzonen und Nichtbaugebiet einherging, zonenwidrig geworden, womit Art. 24c RPG anwendbar ist.