– Die Solaranlage darf nur in Bau- und Landwirtschaftszonen gebaut werden. – Die sorgfältig integrierte Solaranlage darf keine Kultur- oder Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigen. Art 18a RPG verlangt insbesondere, dass Solaranlagen „sorgfältig“ in Dach- und Fassadenflächen integriert sein müssen. Solaranlagen, welche die erwähnten Hauptkriterien der sorgfältigen Integration nicht erfüllen, können nicht gestützt auf Art. 18a RPG bewilligt werden. Solche Anlagen unterstehen nach wie vor kantonalem Recht.