7 der Gastgewerbeverordnung (bGS 955.111) ohnehin eine Bewilligung der Verwaltungspolizei, welche jedoch nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erfolgt. Mangels vorliegender Bewilligung ist die Kontaktbar deshalb vom Sonntag bis Donnerstag um 24.00 Uhr und am Freitag und Samstag um 02.00 Uhr zu schliessen (Art. 7 Abs. 1 der Gastgewerbeverordnung). Ohne eine entsprechende Bewilligung sind die künftigen Öffnungszeiten mit denjenigen des bestehenden Restaurationsbetriebs identisch, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf die Einholung eines Betriebskonzepts verzichtet hat.