Angesichts der bestehenden Betriebe in der Kernzone ist nicht anzunehmen, dass die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung durch den Betrieb der Kontaktbar überschritten werden, was im Übrigen auch von den Rekurrenten nicht vorgebracht wird. Soweit diese übermässige ideelle Immissionen geltend machen, ist festzuhalten, dass sich das Geschehen in einer Kontaktbar am späten Abend oder in der Nacht abspielt und insbesondere nicht mit Besucherströmen zu rechnen ist, welche bei der Ankunft oder bei Verlassen der Kontaktbar übermässigen Lärm verursachen.