Aus den kantonalen Bestimmungen lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, welche Betriebe ihre Umgebung übermässig stören könnten. Der Bau- und Zonenordnung lassen sich insofern keine Anhaltspunkte entnehmen, dass mit übermässigen Störungen auch Immissionen erfasst werden sollen, welche die Schranken des Umweltschutzrechts nicht überschreiten. c) Angesichts der bestehenden Betriebe in der Kernzone ist nicht anzunehmen, dass die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung durch den Betrieb der Kontaktbar überschritten werden, was im Übrigen auch von den Rekurrenten nicht vorgebracht wird.