Ohne solches lasse sich nicht abschliessend beurteilen, wo die Kundschaft später parkieren werde. Im Weiteren würden auch keine verbindlichen Angaben über die Öffnungszeiten gemacht, womit auch die Lärmimmissionen nicht überprüft werden könnten. b) Nach Art. 20 Abs. 2 BauG sind in Kernzonen mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig. Kernzonen sind gemäss Art. 43 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 32 des Baureglements der Gemeinde H. der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Aus den kantonalen Bestimmungen lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, welche Betriebe ihre Umgebung übermässig stören könnten.