4 A. Verwaltungsentscheide 1523 deln werde, was sich unangenehm und lästig für die Anwohner auswirke. Auch wenn einzelne Personen diese Meinung zu vertreten scheinen, handelt es sich dabei um reine Mutmassungen auf der Grundlage von subjektiven moralischen Wertvorstellungen. Diese können für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens nicht von Belang sein, zumal sich die sexuellen Dienstleistungen – wie bereits erwähnt – vollständig im Innern der Kontaktbar abspielen und diese für Aussenstehende nicht ersichtlich oder hörbar sind.