Im Weiteren lässt sich nirgends aus dem Gesetz ableiten, dass die Betriebe der Kernzone nur der ortsansässigen Bevölkerung dienen sollen, wobei sich das eigentliche Ortszentrum von H. ohnehin nicht in der S., sondern nach Erachten des Departments eher im Bereich des O. befindet. Wenn die Rekurrenten im Übrigen von einem für die S. befürchteten „Rotlicht-Glanz“ bzw. gar von einer Abwanderung oder Zentrumsauflösung sprechen, werfen sie dem Rekursgegner vor, dass er mit seinem Betrieb Tür und Tor für die Prostitution auf der Gasse öffne und sich deswegen das gesamte Quartier zu einem eigentlichen Rotlichtviertel wan-