Die Rekurrenten verkennen zudem, dass der Hauptzweck der Kernzone nicht in der maximalen Qualität des Wohn- und Lebensraums besteht, auch wenn die S. über einen hohen Wohnanteil verfügt. Ansonsten wären in der Kernzone wohl kaum mässig störende Betriebe zulässig. Für eine attraktive Wohngegend bzw. ruhige und gesunde Wohnverhältnisse dient gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG vielmehr die Wohnzone. Im Weiteren lässt sich nirgends aus dem Gesetz ableiten, dass die Betriebe der Kernzone nur der ortsansässigen Bevölkerung dienen sollen, wobei sich das eigentliche Ortszentrum von H. ohnehin nicht in der S., sondern nach Erachten des Departments eher im Bereich des O. befindet.