Angesichts der jahrelang bestehenden vergleichbaren Betriebe in der Kernzone wäre es deshalb mit der Rechtsgleichheit nur schwer vereinbar, dem Bauvorhaben mangels zentrumsbildender Funktion die Bewilligungsfähigkeit abzusprechen. Dies gilt umso mehr, als dass das beabsichtigte sexuelle Gewerbe von aussen nicht erkennbar ist, weshalb sich die geplante Nutzung unter Berücksichtigung des bestehenden Restaurationsbetriebs nicht negativ auf das Erscheinungsbild bzw. auf die Kernzone auswirkt. Die Rekurrenten verkennen zudem, dass der Hauptzweck der Kernzone nicht in der maximalen Qualität des Wohn- und Lebensraums besteht, auch wenn die S. über einen hohen Wohnanteil verfügt.