Im Weiteren ist wohl nicht von der Hand zu weisen, dass in Teilen der Gesellschaft ein Bedarf nach sexuellen Dienstleistungen vorhanden ist, womit dem geplanten Betrieb auch in diesem Punkt die soziale Funktion nicht abgesprochen werden kann. Angesichts der jahrelang bestehenden vergleichbaren Betriebe in der Kernzone wäre es deshalb mit der Rechtsgleichheit nur schwer vereinbar, dem Bauvorhaben mangels zentrumsbildender Funktion die Bewilligungsfähigkeit abzusprechen.