Diese Anforderungen werden durch die geplante Kontaktbar erfüllt. Wie der Rekursgegner nachvollziehbar ausführt, handelt es sich dabei nicht um ein eigentliches Freudenhaus, wird diese doch mindestens gleichwertig als Treffpunkt bzw. als Restaurations- und Barbetrieb genutzt, womit sie sich diesbezüglich nicht grundlegend von den bestehenden Gastbetrieben der Kernzone unterscheidet. Im Weiteren ist wohl nicht von der Hand zu weisen, dass in Teilen der Gesellschaft ein Bedarf nach sexuellen Dienstleistungen vorhanden ist, womit dem geplanten Betrieb auch in diesem Punkt die soziale Funktion nicht abgesprochen werden kann.