Indes ergeben sich etwa bei Ermessensbestimmungen des kommunalen Rechts oder dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden eine Entscheidungsfreiheit einräumt, aufgrund der Gemeindeautonomie bestimmte Einschränkungen dieses Grundsatzes. Bei der Anwendung von Art. 20 Abs. 2 BauG und insbesondere bei der Frage der zentrumsbildenden Funktion innerhalb der Kernzone steht der Gemeinde, wie oben erwähnt, eine erhebliche Ermessensfreiheit zu. Die Rekursinstanz hebt folglich den Entscheid der Vorinstanz nicht ohne weiteres auf, es sei denn, es würden klare Ermessensfehler vorliegen.