Diese Konstellation gebe der ganzen S. einen „Rotlicht-Glanz“, was sicher nicht dazu beitrage, dass dieser Teil des Dorfzentrums als lebendiger Mittelpunkt wahrgenommen werde. Vielmehr werde es vermehrt zur bekämpften Abwanderung aus diesem Gebiet kommen und die Anzahl solcher Etablissements werde weiter zunehmen. c) Grundsätzlich steht der Rekursinstanz die volle Überprüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu. Indes ergeben sich etwa bei Ermessensbestimmungen des kommunalen Rechts oder dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden eine Entscheidungsfreiheit einräumt, aufgrund der Gemeindeautonomie bestimmte Einschränkungen dieses Grundsatzes.