20 Abs. 2 BauG sind in der Kernzone neben Wohnbauten und öffentlichen Bauten auch mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig. Da im vorliegenden Fall keinerlei Massnahmen nach Art. 20 Abs. 3 BauG zum Schutz der Wohnnutzung getroffen wurden, steht die Wohnnutzung auf gleicher Ebene wie die gewerbliche Nutzung. b) Die Rekurrenten führen an, dass eine bordellähnliche Kontaktbar im Gegensatz zu einem Ladengeschäft, einem Restaurant oder auch einem Nachtklub, worin keine sexuellen Dienstleistungen angeboten würden, weder die Qualität des Wohn- und Lebensraumes erhöhe noch dazu beitrage, die Abwanderung aus dem Zentrum zu bremsen. Die umliegend wohnhafte Be-