Dabei ist namentlich zu prüfen, ob der Betrieb Immissionen zur Folge hat, die das zulässige Mass überschreiten. Die zweistufige Beurteilung von Bauten und Anlagen auf ihre immissionsrechtliche Zulässigkeit wird durch Art. 43 LSV bestätigt. Nach dieser Bestimmung sind den Nutzungszonen nach dem Raumplanungsgesetz Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen. 4a) Zu prüfen ist zunächst die abstrakte Zonenkonformität der Kontaktbar. Wie eingangs dargelegt, befindet sich die Liegenschaft des Rekursgegners in der Kernzone. Gemäss Art. 20 Abs. 2 BauG sind in der Kernzone neben Wohnbauten und öffentlichen Bauten auch mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig.