Aus den Erwägungen: 3) Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG haben Bauten und Anlagen dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone zu entsprechen. Die Zonenkonformität im Sinne des Bundesrechts setzt einen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Bauvorhaben und dem Zonenzweck voraus. Der Zweck ergibt sich aus der Umschreibung der Zonenart nach Art. 18 ff. BauG. Seit dem Erlass des USG und seiner Ausführungsvorschriften, namentlich der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) wird das in einer Zone konkret zulässige Immissionsmass weitgehend durch öffentliches Bundesrecht bestimmt. Das ist insofern bedeutsam, als die Zonenkonformität einer Baute oder Anlage i.S.v. Art. 22 Abs. 2 lit.