-versu- che dazu gemacht. Die Analyse der einzelnen Deliktsserien anhand dieser Merkmale und deren Aufzeigen ist nach dem oben Gesagten jedoch klar Aufgabe der Staatsanwaltschaft und nicht des Gerichts. 1.7 Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft den Anklagegrundsatz verletzt und es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Strafverfolgung in Bezug auf den Vorwurf der Bandenmässigkeit eingestellt hat. Der Antrag gemäss Ziffer 2 der Anschlussberufung ist demzufolge abzuweisen. OGer, 09.12.2013 74