Wohl ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass Straftäter vor ihrem deliktischen Tun normalerweise keine Gründungsversammlungen abzuhalten pflegen; anhand der zeitlichen Abfolge, denselben Beteiligten, dem gleichen Vorgehen und den örtlichen Gegebenheiten bei verschiedenen Deliktsserien liesse sich aber ohne Mühe ein gleichgearteter Wille der Beteiligten darlegen. So haben zum Beispiel bei der Deliktsserie vom 17. auf den 18. April 2008 dieselben drei Beteiligten (F., A. und K.) an derselben Strasse (…-gasse in W.) in einer Nacht vier Einbruchdiebstähle resp. -versu- che dazu gemacht.