Um prüfen zu können, ob die oben erwähnten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, hätte die Staatsanwaltschaft nach Meinung des Obergerichts deshalb konkret darlegen müssen, welche Mittäter (mindestens zwei) sich zur Verübung welcher Straftaten (mehr als zwei) zusammengeschlossen haben. Weiter ergibt sich auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestands nicht aus der Anklage. Wohl ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass Straftäter vor ihrem deliktischen Tun normalerweise keine Gründungsversammlungen abzuhalten pflegen;