Umso mehr als der Beschuldigte durch einen erfahrenen Strafverteidiger vertreten ist, der aufgrund des Sachverhalts durch den Vorwurf der Bandenmässigkeit nicht überrascht worden sein dürfte. Auf der andern Seite hat das Qualifikationsmerkmal „Bandenmässigkeit“ eine massive Erhöhung der Strafdrohung zur Folge und die Anforderungen an das Anklageprinzip sind deshalb zu recht hoch anzusetzen. Um prüfen zu können, ob die oben erwähnten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, hätte die Staatsanwaltschaft nach Meinung des Obergerichts deshalb konkret darlegen müssen, welche Mittäter (mindestens zwei) sich zur Verübung welcher Straftaten (mehr als zwei) zusammengeschlossen haben.