139 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Juli 2013 (Urteil BGer 6B_254/2013, E. 1.2 und 1.3) könnte man versucht sein, die blosse Auflistung von Täterschaft, Ort, Zeit, geschädigter Person und Deliktsgut in den Anklageschriften vom 28. Juli 2011 resp. vom 27. Juni 2012 genügen zu lassen. Umso mehr als der Beschuldigte durch einen erfahrenen Strafverteidiger vertreten ist, der aufgrund des Sachverhalts durch den Vorwurf der Bandenmässigkeit nicht überrascht worden sein dürfte.